1. Urheberschutz und Nutzungsrechte
1.1 Der einem Gestalter erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag (Auftragswerk). Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechtes und des Urheberrechtsgesetzes. Die kostenlose Vorlage von Entwürfen ist ausgeschlossen; Ausnahmen hiervon bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Es werden die Daten geliefert, die die klar umrissene, vorher verienbarte Nutzung ermöglichen. Quell-, Layout- oder andere Daten, Modelle oder andere Gegenstände die bei der Entwicklung des Urheberwerks entstehen, sind Eigentum des Urhebes und werden nicht ausgehändigt.
1.2 Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) des Grafik-Designers sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt
1.3 Änderungswünsche des Kunden haben keine Auswirkungen auf die Urheberschaft.
1.4 Ohne Zustimmung des Gestalters dürfen seine Arbeiten einschliesslich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig oder bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.
1.5 Die Werke des Gestalters dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber/Verwerter mit der Zahlung des Regelhonorars.
1.6 Wiederholungsnutzungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung des Gestalters.
1.7 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung des Gestalters.
1.8 Über den Umfang der Nutzung steht dem Gestalter ein Auskunftsanspruch zu.
2. Honorar
2.1 Entwurf und Werkzeichnung sowie die Einräumung des Nutzungsrechtes bilden eine einheitliche Leistung.
2.2 Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoption nicht aus und werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, berechnet der Grafik- Designer ein Abschlagshonorar.
2.3 Die Berechnung der Honorare richtet sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, nach den Honorarempfehlungen des Schweizer Grafik Designer.
2.4 Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen, ist nicht berufsüblich.
2.5 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, ge-stalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinerlei Einfluß auf das Honorar; sie begründen auch kein Miturheber-recht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
2.6 Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann der Gestalter Akontozahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
2.7 Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
3. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten
3.1 Die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Laouts sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Konzeption Produktionsüberwachung u. ä. werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.) sofern nicht anders vereinbart.
3.2 Im Zusammenhang mit Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsaus-führungsarbeiten entstehende technische Nebenkosten (z.B. Modelle, Zwischenreproduktionen, Kopien, Layoutsatz) sind zu erstatten.
3.3 Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber/Verwerter zwecks Durchführung des Auftrags/der Nutzung erforderlich sind, werden die entstehenden Kosten und Spesen berechnet.
3.4 Die Vergabe von Fremdleistungen, im Zuge der Nutzungsdurchführung (z.B. Lithographie, Druckausführung, Versand) nimmt der Gestalter nur aufgrund einer mit dem Auftraggeber/Verwerter getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor.
3.5 Soweit der Gestalter auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber/Verwerter den Gestalter von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.
3.6 Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung sofort fällig.
4. Haftung
4.1 Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit seiner Arbeiten wird vom Gestalter nicht übernommen; gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit.
4.2 Der Auftraggeber/Verwerter übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.
4.3 Soweit der Gestalter auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet er nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.
4.4 Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber/Verwerter. Delegiert der Auftraggeber/Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an den Gestalter, stellt er ihn von der Haftung frei.
4.5. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
5. Belegexemplare
Von vervielfältigten Werken sind dem Gestalter mindestens fünf Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die er auch im Rahmen seiner Eigenwerbung verwenden darf.
6. Gestaltungsfreiheit
6.1 Für den Gestalter besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
6.2 Die dem Gestalter überlassenen Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster) werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber/Verwerter zur Verwendung berechtigt ist.
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